RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0008

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, dass gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090008.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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