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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, dass gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090008.X01Im RIS seit
06.12.2006