RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AuslBG §21;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;

Rechtssatz

Auch die Frage, ob eine Person als bloß Beteiligter an einem bestimmten Verfahren teilnimmt, ist durch die maßgebenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Der Kreis der "bloß Beteiligten" kann in den Verwaltungsvorschriften entweder ausdrücklich (vgl. z. B. § 102 Abs 3 und 4 WRG 1959, § 21 letzter Satz AuslBG) oder erkennbar (z. B. durch Einräumung von nicht die Parteistellung vermittelnden Anhörungsrechten) umschrieben werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X03

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten