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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Auch die Frage, ob eine Person als bloß Beteiligter an einem bestimmten Verfahren teilnimmt, ist durch die maßgebenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Der Kreis der "bloß Beteiligten" kann in den Verwaltungsvorschriften entweder ausdrücklich (vgl. z. B. § 102 Abs 3 und 4 WRG 1959, § 21 letzter Satz AuslBG) oder erkennbar (z. B. durch Einräumung von nicht die Parteistellung vermittelnden Anhörungsrechten) umschrieben werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X03Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018