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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/17/0123 B 9. Juni 1989;Rechtssatz
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170123.X01Im RIS seit
02.12.1988Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014