RS Vwgh 1988/12/2 86/17/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0185 E 21. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss aber aus einer Berufung doch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, das heißt, es muss aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - GRÜNDEN der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf E 9.1.1987, 86/18/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170139.X01

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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