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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §236 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 4Stammrechtssatz
Die Bestimmung der §§ 183 Abs 1 und Abs 2 Stmk LAO und § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170326.X04Im RIS seit
02.12.1988