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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §249 Abs1 impl;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/17/0123 B 9. Juni 1989;Rechtssatz
Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Berufung bei der Einbringungsstelle eingelangt ist. Entsprechend dem § 194 Abs 1 LAO Wr, der als Einbringungstelle die erste oder zweite Instanz vorsieht, ist dies auch die Behörde erster Instanz. Das Verfahren über die Berufung und somit auch ein Versäumnis der Weiterleitung der Berufung durch die Behörde erster Instanz an die Berufungsbehörde ist letzterer zuzurechnen. Es ist ausschließlich Sache der Oberbehörde, für die rechtzeitige Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sorgen (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170123.X02Im RIS seit
02.12.1988Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014