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L34009 Abgabenordnung WienNorm
EO §352;Rechtssatz
Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und § 3 B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach § 4 Abs 1 LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des § 352 EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170005.X01Im RIS seit
02.12.1988Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009