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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung zwecks Schottergewinnung auf einem nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück wegen der zu erwartenden schlechten Qualität des Wassers im Baggersee in erster Instanz abgewiesen, so ist der Grundeigentümer gem § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zwar Partei und somit auch zur Berufung legitimiert. Wer jedoch durch ein Wasserbauvorhaben - im Falle von dessen Bewilligung - in seinen Rechten berührt zu werden vermag - wie im konkreten Fall der Grundeigentümer- , kann durch die Nichtbewilligung nicht in seinen durch das WRG geschützten Rechten verletzt werden. Wird daher den von beiden Parteien gegen die genannte Abweisung erhobenen Berufungen nicht Folge gegeben, so kommt dem Grundstückseigentümer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH nicht zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070250.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013