RS Vwgh 1988/12/6 84/07/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Wird das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung zwecks Schottergewinnung auf einem nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück wegen der zu erwartenden schlechten Qualität des Wassers im Baggersee in erster Instanz abgewiesen, so ist der Grundeigentümer gem § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zwar Partei und somit auch zur Berufung legitimiert. Wer jedoch durch ein Wasserbauvorhaben - im Falle von dessen Bewilligung - in seinen Rechten berührt zu werden vermag - wie im konkreten Fall der Grundeigentümer- , kann durch die Nichtbewilligung nicht in seinen durch das WRG geschützten Rechten verletzt werden. Wird daher den von beiden Parteien gegen die genannte Abweisung erhobenen Berufungen nicht Folge gegeben, so kommt dem Grundstückseigentümer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH nicht zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070250.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten