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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §26;Rechtssatz
In Fällen, in denen die Tätigkeit weder dem typischen Erscheinungsbild einer selbstständigen noch dem einer unselbständigen Tätigkeit entspricht, muss die Beh prüfen, welche Merkmale für das Vorliegen jeweils welcher Tätigkeit sprechen, um die nach beiden Richtungen hin gewonnenen Ermittlungsergebnisse gegeneinander abwägen und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Entscheidung treffen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110014.X02Im RIS seit
05.02.2007