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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60 Abs1;Rechtssatz
Eine geordnete abwassertechnische Entsorgung eines Siedlungsraumes mit 50000 Einwohnergleichwerten, die es einzig und allein ermöglicht, bestehende hygienische Missstände zu beseitigen, ist im öffentlichen Interesse höher zu bewerten, als die Belastung eines Grundstückes mit den Dienstbarkeiten der Duldung der Errichtung, des Bestandes des Betriebes und der Instandhaltung eines Kanalstranges (hier im Ausmaß von 178 m Länge auf einer Dienstbarkeitsbreite von 2 m und mit drei Kontrollschächten). Dies umsomehr, wenn für den Grundstückseigentümer durch die Einräumung der Dienstbarkeit keine über die bloße Einräumung hinausgehende Nachteile entstehen, was im konkreten Fall zutrifft, da das betreffende Grundstück schon infolge seiner Freilandwidmung nur landwirtschaftlich nutzbar ist und eine Dienstbarkeitseinräumung der vorliegenden Art der Bewirtschaftung nach Abschluss der Bauarbeiten der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in keiner Weise entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070068.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013