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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Schreiben, mit dem der Bf verständigt wird, dass ihm das Recht Verwaltungsorgane abzulehnen, nicht zustehe und er in Dienstaufsichtsverfahren keine Parteistellung habe, ist nur als Mitteilung zu werten und nicht als Bescheid (hier Schreiben des Präsidenten des OLG Wien).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010278.X01Im RIS seit
06.09.2006