RS Vwgh 1988/12/7 88/01/0278

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben, mit dem der Bf verständigt wird, dass ihm das Recht Verwaltungsorgane abzulehnen, nicht zustehe und er in Dienstaufsichtsverfahren keine Parteistellung habe, ist nur als Mitteilung zu werten und nicht als Bescheid (hier Schreiben des Präsidenten des OLG Wien).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010278.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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