RS Vwgh 1988/12/7 88/01/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010236.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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