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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 268;Rechtssatz
Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130098.X01Im RIS seit
07.12.1988Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011