RS Vwgh 1988/12/7 88/13/0098

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 268;

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130098.X01

Im RIS seit

07.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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