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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litc;Rechtssatz
Wenn die Behörde im Spruch des Bescheides in Ansehung einer Übertretung des § 14 lit c Tir LPolG das gesetzliche Tatbild der "Beschaffung der Gelegenheit", in der Bescheidbegründung hingegen das Tatbild der "Gewährung der Gelegenheit" als verwirklicht angenommen hat, liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor. Da sich dieser Widerspruch nicht bloß als terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt - zur Differenzierung der genannten Tatbilder in Bezug auf das Erscheinerlassen einschlägiger Annoncen in einer Zeitschrift vgl das hg E vom 8.7.1987, 87/10/0076 - haftet den angefochtenen Bescheiden nach der ständigen Judikatur des VwGH (Hinweis auf E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958, und E 22.11.1983, 82/03/0166) inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100140.X01Im RIS seit
23.01.2007