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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Wird einem rechtskräftig zu einer Arreststrafe Verurteilten von der Beh im Zuge einer Amtshandlung (anläßlich einer Vorsprache) angekündigt, die Strafe sofort zu vollziehen, so ist diese Mitteilung eine Absichtserklärung, mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr weiter zuwarten zu wollen, nicht jedoch eine förmliche Aufforderung iSd § 53 Abs 1 VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X06Im RIS seit
28.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018