RS Vwgh 1988/12/7 88/01/0178

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

Rechtanwaltschaft Notariat
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2
RAO 1868
VwRallg

Rechtssatz

Im Verfahren sind von den Behörden der Rechtsanwaltskammer die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X01

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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