Index
Rechtanwaltschaft NotariatNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 6 Abs 2 Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Tir ist nicht zu erschließen, dass im Verfahren über die Frage der Berufsunfähigkeit nur ein Sachverständiger von der Behörde bestimmt werden könnte, weil das Wort "ein" in diesem Fall nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen ist.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X02Im RIS seit
01.07.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021