Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49a Abs3;Rechtssatz
Stützt die Behörde die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf das WaffG 1967, obwohl bereits die wiederverlautbarte Fassung 1986 anzuwenden gewesen wäre, so ist darin jedenfalls dann keine Rechtsverletzung gelegen, wenn die maßgebliche Gesetzesstelle unverändert in den wiederverlautbarten Gesetzestext Eingang gefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010180.X01Im RIS seit
30.08.2006