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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art5;Rechtssatz
Das Grundrecht des Art 8 StGG auf Freiheit der Person unterscheidet sich hinsichtlich des Gesetzesvorbehaltes wesentlich etwa von dem Grundrecht des Art 12 StGG, Vereine zu bilden, welches Recht in seiner Ausübung erst durch besondere Gesetze geregelt wird (Ausübungsvorbehalt, Ausführungsvorbehalt oder Ausgestaltungsvorbehalt). Bei dem Gesetzesvorbehalt des Art 8 StGG, durch den der einfache Gesetzgeber zum Eingriff in die grundsätzlich gewährleistete (als vorgegeben zu verstehende) individuelle Freiheitssphäre ermächtigt wird, handelt es sich demgegenüber um einen typischen Eingriffsvorbehalt gleich dem Vorbehalt des Art 5 StGG. Einem im Gesetz bestimmten Fall des Eingriffes stellt § 53 VStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X03Im RIS seit
28.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018