RS Vwgh 1988/12/7 88/13/0001

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §275;
VwGG §41 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 179;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid des Finanzamtes, mit dem einer Berufung gem § 275 BAO als zurückgenommen erklärt wurde, mit der Begründung bekämpft, der Auftrag zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel sei wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht wirksam zugestellt worden, leistet der Berufungswerber dann einer Aufforderung durch die Berufungsbehörde, seinen Aufenthalt in der fraglichen Zeit mitzuteilen und nachzuweisen, keine Folge und weist die Berufungsbehörde daher seine Berufung als unbegründet ab, so verstoßen seine Behauptungen in der Beschwerde, er sei zur Zeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in Haft gewesen, gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (Hinweis E 28.1.1987, 86/13/0133).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130001.X01

Im RIS seit

07.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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