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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):82/10/0117 E 25. Oktober 1982 VwSlg 10870 A/1982 RS 5; 81/03/0106 B 20. Mai 1981 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der VwGH teilt nicht die Ansicht des VfGH, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkte der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum. Die Behandlung einer Beschwerde, in der vom Bf die Verletzung des ihm gewährleisteten Rechtes "auf vorherige Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG 1950", also die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes, behauptet wird, ist nicht nach Art 133 Z 1 B-VG (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X04Im RIS seit
28.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018