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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt der behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X05Im RIS seit
28.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018