RS Vwgh 1988/12/8 88/11/0211

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Veröffentlicht am 08.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0250 B 8. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 24 Abs 1 zweiter Satz und § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110211.X01

Im RIS seit

14.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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