Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §37;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1989/4;Rechtssatz
Die Kommissionen nach § 8 Abs 1 der GeneralstabsausbildungsV vom 12.12.1983, BGBl 626, die bei jedem Korpskommando zu bilden sind, sind eigene Einrichtungen, die mit den Korpskommanden nur insofern in Beziehung stehen, als sie dort ihren Sitz haben. Daraus folgt, dass die Mitglieder der Kommission nicht Aufgaben des Korpskommandos erfüllen, sondern eine von diesem unabhängige Tätigkeit der Kommission ausüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120159.X03Im RIS seit
09.03.2007