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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Bescheid der Personalkommission wird nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er nicht durch die Universitätsdirektion ausgefertigt, sondern vom Rektor mit dem Zusatz "Für die Personalkommission" unterschrieben ist (Hinweis auf E 29.6.1987, 86/12/0199).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEinhaltung der FormvorschriftenFertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120023.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015