RS Vwgh 1988/12/12 88/12/0023

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
UOG 1975 §79 Abs2;

Rechtssatz

Der Bescheid der Personalkommission wird nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er nicht durch die Universitätsdirektion ausgefertigt, sondern vom Rektor mit dem Zusatz "Für die Personalkommission" unterschrieben ist (Hinweis auf E 29.6.1987, 86/12/0199).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenEinhaltung der FormvorschriftenFertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120023.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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