RS Vwgh 1988/12/12 85/10/0117

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0207 E 28. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel einerseits und Verzehrprodukt andererseits ist nicht, ob heilende Wirkungen hervorgerufen werden oder nicht, sondern es sind ausschließlich jene qualitativen und quantitativen Momente maßgebend, die den Stoff nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft vorhergesehenen Wirkungen als Arzneimittel kennzeichnen (Hinweis E 21.4.1980, 0375/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X04

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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