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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §46 idF 1984/299;Rechtssatz
Die Nichtvornahme einer entsprechenden Anzeige stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Bekanntgabe der geplanten Errichtung eines derartigen Vorhabens besteht. Dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert wird. Die andauernde Unterlassung einer entsprechenden Anzeige ist geeignet, den Zweck der Vorschrift des § 5 Abs 2 NÖ NatSchG zu vereiteln oder zumindest zu erschweren.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X07Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009