RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0080

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46 idF 1984/299;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2 idF 5500-3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtvornahme einer entsprechenden Anzeige stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Bekanntgabe der geplanten Errichtung eines derartigen Vorhabens besteht. Dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert wird. Die andauernde Unterlassung einer entsprechenden Anzeige ist geeignet, den Zweck der Vorschrift des § 5 Abs 2 NÖ NatSchG zu vereiteln oder zumindest zu erschweren.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X07

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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