RS Vwgh 1988/12/12 88/12/0126

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §129;
PG 1965 §49 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung eines zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommens ist nicht von den Ansprüchen der ASt gegenüber dem Sozialversicherer auszugehen. Maßgebend sind die tatsächlichen Leistungen, die für den Lebensunterhalt der Angehörigen des aus dem Dienststand entlassenen Beamten erbracht werden. Solange daher den ASt Ausgleichszulagen nach dem BSVG nicht gewährt werden, kann aus diesem Grund der Unterhaltsbeitrag nicht abgelehnt werden. Die Beh hat durch die Bestimmungen der beiden letzten Sätze des § 49 Abs 1 PG die Möglichkeit, die Unterhaltsbeiträge zu befristen und/oder zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für deren Gewährung weggefallen ist. Sie hat daher von der tatsächlichen Lage des Einkommens der antragstellenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120126.X02

Im RIS seit

26.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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