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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des G Z in M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 2005, Zl. Gem(Stb)-419115/15-2005- Gru/Ha, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 sicherte die belangte Behörde (Oberösterreichische Landesregierung) dem Beschwerdeführer (durch Erstreckung gemäß § 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass binnen zwei Jahren "ab Zustellung dieses Bescheides" das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband nachgewiesen werde und er "im Zeitpunkt dieses Nachweises alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen noch erfüllt".
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung "gemäß § 20 Abs. 1 und 2" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG).
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, das "Ermittlungsverfahren" habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2005 ein Kraftfahrzeug in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,7 mg/l gemessen worden sei; wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er mit Geldstrafe (in Höhe von EUR 1.100,--) rechtskräftig bestraft worden. Dieses vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stelle ein Verleihungshindernis dar. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gelte als eine der schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle als geboten, weil der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfülle.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0013, und die darin angegebene Judikatur).
Zum herangezogenen Verleihungshindernis bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Beschwerdeführer erfülle "nach wie vor" alle Verleihungsvoraussetzungen. Bis auf den "Vorfall vom 16.5.2005" habe er sich in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten. Diesen "Vorfall" bedauere er, die widerfahrenen Sanktionen (Führerscheinentzug für sieben Monate und Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100,--) seien ihm "eine Lehre und wird es in Zukunft keinerlei Alkoholkonsum geben, wenn ich mit dem Kraftfahrzeug unterwegs bin". Aus diesem einmaligen Verstoß könne das (herangezogene) Verleihungshindernis nicht abgeleitet werden. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen über die "näheren Umstände des Alkoholdeliktes" und bedürfe daher einer "Ergänzung in wesentlichen Punkten".
Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im gegenständlichen Falle wurde der Beschwerdeführer - wie sich aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 27. Juni 2005 ergibt - rechtskräftig für schuldig befunden, er habe am 16. Mai 2005 einen PKW (im Ortsgebiet von W) gelenkt und sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/l befunden (Anmerkung:
diese Alkoholisierung entspricht einem Blutalkohol von 1,4 Promille!). Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (iVm § 99 Abs. 1a StVO) begangen.
Diese (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Verhaltensweise war ihrer Art und Schwere nach ausreichend gravierend für eine negative Prognose. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderem Maß gefährdendes Verhalten dar. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - auf Grund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr - die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0309, mwN). Die belangte Behörde hatte die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft daher zu widerrufen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Oktober 2005) lag das vom Beschwerdeführer im Mai 2005 begangene Fehlverhalten derart kurz zurück, dass eine ausreichend lange Zeitspanne zwischen seinem Fehlverhalten und dem Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden war, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können. Dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Fehlverhalten verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung trat, ist angesichts der Schwere des Delikts ohne Belang.
Insoweit das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen über "die näheren Umstände" des zur Last gelegten Alkoholdelikts als Begründungsmangel gerügt wird, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, welche Umstände die Schwere des Delikts mildern sollen. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, welche konkrete "Ergänzung" des Sachverhaltes bzw. der Feststellungen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätten führen könne. Der behauptete Verfahrensfehler (dessen Relevanz die Beschwerde nicht darstellt) liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Juni 2008
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010778.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008