RS Vwgh 1988/12/12 87/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §75 impl;
RDG §75 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1989/11;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubes iSd § 75 Abs 1 RDG entgegenstehen, obliegt der zur Entscheidung berufenen Dienstbehörde und nicht dem Leiter der Dienststelle oder der Gewerkschaft (Hinweis auf E 13.10.1986, 86/12/0193). Die ziffernmäßig untermauerte Prognose der Dienstbehörde über unbesetzte Richterdienststellen kann nicht durch Hinweis auf die Möglichkeit der Bewerbung von Richteramtsanwärtern aus anderen Sprengeln entkräftet werden. Die belBeh weist in der Gegenschrift mit Recht auf die infolge der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Unversetzbarkeit der Richter bestehenden "Schwierigkeiten bei der Verwaltung der richterlichen Planstellen" (zeitaufwendiges Verfahren der Nachbesetzung vakanter Richterplanstellen, Beseitigung von Überbesetzungen eines Gerichtes nur durch Wegbewerbung von Richtern, nicht ohne weiters mögliche Versetzung eines auf eine Ersatzplanstelle ernannten Richters nach Rückkehr des vertretenen Richters) hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120077.X01

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten