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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 impl;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1989/11;Rechtssatz
Die Beurteilung des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubes iSd § 75 Abs 1 RDG entgegenstehen, obliegt der zur Entscheidung berufenen Dienstbehörde und nicht dem Leiter der Dienststelle oder der Gewerkschaft (Hinweis auf E 13.10.1986, 86/12/0193). Die ziffernmäßig untermauerte Prognose der Dienstbehörde über unbesetzte Richterdienststellen kann nicht durch Hinweis auf die Möglichkeit der Bewerbung von Richteramtsanwärtern aus anderen Sprengeln entkräftet werden. Die belBeh weist in der Gegenschrift mit Recht auf die infolge der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Unversetzbarkeit der Richter bestehenden "Schwierigkeiten bei der Verwaltung der richterlichen Planstellen" (zeitaufwendiges Verfahren der Nachbesetzung vakanter Richterplanstellen, Beseitigung von Überbesetzungen eines Gerichtes nur durch Wegbewerbung von Richtern, nicht ohne weiters mögliche Versetzung eines auf eine Ersatzplanstelle ernannten Richters nach Rückkehr des vertretenen Richters) hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120077.X01Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009