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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §292;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 199;Rechtssatz
Die Beschwerde nach § 292 BAO ist der nach § 33 Abs 2 StPO nachgebildet; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Rechtsprechung, das auch losgelöst vom individuellen Parteiinteresse wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes als sogenannte objektive Beschwerde eingesetzt werden kann. Die Beschwer des Präsidenten der Finanzlandesdirektion ist somit gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988150062.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011