RS Vwgh 1988/12/12 87/15/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
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Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/5, 280; ÖStZ 1989, 176;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebühernpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (Hinweis auf 22.2.1988, 87/15/0106). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zu dem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus. Ersucht der Abgabenschuldner um die Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von vier Spielautomaten an vier verschiedenen Standorten, so besteht ein solcher innerer Zusammenhang nicht. Entscheidend ist nämlich, dass die Voraussetzungen für die vom Abgabenschuldner beantragten Bewilligungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde für jeden Spielapparat jeweils gesondert zu prüfen sind, wobei die Bewilligung für einen Spielapparat an einem bestimmten Standort auf die für die anderen Standorte angestrebten Bewilligungen ohne Einfluß ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150097.X01

Im RIS seit

12.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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