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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags infolge Rechtskraft des den zweiten Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden Beschlusses; auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder RechtslageSpruch
Der von L W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung zur Einbringung eines Individualantrages gegen den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Randegg vom 25. Juni 1996, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung zur Einbringung eines Individualantrages gegen den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Randegg vom 25. Juni 1996.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2003, ONr. 2, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diesen dabei verletzt.
Mit Antrag vom 20. Juni 2003, V72/03-3, begehrte der Einschreiter in derselben Rechtssache nochmals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 3. Juli 2003, ONr. 4, zurückgewiesen, weil ihm - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 12. Mai 2003, V72/03-1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2003, V72/03-2, entgegenstand.
Mit Antrag vom 14. Juli 2003 begehrt der Einschreiter in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des schon erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, ONr. 4, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V72.2003Dokumentnummer
JFT_09969193_03V00072_3_00