RS Vwgh 1988/12/12 87/15/0057

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/5, S 279;

Rechtssatz

Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150057.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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