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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A B in S, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2-GI-ST2945/11-2004, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. März 2003 sicherte die belangte Behörde (Burgenländische Landesregierung) dem Beschwerdeführer im Sinne des § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung gemäß § 17 StbG) für den Fall zu, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband nachweise.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung "gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985".
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. April 2004 wegen "§ 130 3. und 4. Fall StGB, § 127 StGB, 128 Abs. 2 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB" zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon "acht Monate bedingt" verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung erfülle er die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht (mehr). Die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Beschwerdeführer sei daher gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 StbG zu widerrufen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2005, B 1533/04-3, sowie nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle als geboten, weil der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht mehr erfülle.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. liegt eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 14. April 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB - unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG - nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese strafgerichtliche Verurteilung noch das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG. Er macht gegen den angefochtenen Bescheid nur geltend, er sei im Hinblick auf "§ 20 Abs. 3 StbG" in seinem Recht auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 StbG "erfüllt". Sein Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband habe er nachgewiesen. Deshalb hätte die (zugesicherte) Erstreckung nicht widerrufen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (hier: durch Erstreckung) ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt, der für den Fremden einen durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung begründet, allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über das Verleihungsansuchen die zwingenden Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StbG) noch vorliegen.
Der Beschwerdeführer erfüllte nach erfolgter Zusicherung der Verleihung (durch Erstreckung) aber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über sein Einbürgerungsansuchen die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht mehr. Die belangte Behörde hatte daher die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß § 20 Abs. 2 StbG zwingend zu widerrufen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291). Dieser Widerruf hatte auch dann zu erfolgen, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgte (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0815, und die darin angegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm behaupteten, aus dem Zusicherungsbescheid folgenden Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Juni 2008
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010084.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008