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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §49;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0255/68 E 25. September 1969 VwSlg 7644 A/1969 RS 3Stammrechtssatz
Dass der entlassene Beamte nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, den Angehörigen Unterhalt zu leisten und nach seinem Einkommen hiezu auch imstande ist, hindert, solange nicht festgestellt ist, dass er den Angehörigen auch tatsächlich den notwendigen Unterhalt leistet, nicht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 49 PG 1965.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120126.X05Im RIS seit
26.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011