RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3 idF 5500-3;

Rechtssatz

Eine Anzeige, in der das Vorhaben nach § 5 NÖ NatSchG hinsichtlich seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung (Material, Form), seines Zweckes etc, nicht so genau determiniert ist, dass es sich einwandfrei identifizieren lässt, ist einer Verbesserung gem § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X04

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten