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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Anzeige, in der das Vorhaben nach § 5 NÖ NatSchG hinsichtlich seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung (Material, Form), seines Zweckes etc, nicht so genau determiniert ist, dass es sich einwandfrei identifizieren lässt, ist einer Verbesserung gem § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X04Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009