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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §54 Abs4;Rechtssatz
Unter der "Wiederaufnahme in den Bundesdienst" iSd § 54 Abs 5 GehG versteht man, 1) mangels einer entsprechenden Unterscheidung die Aufnahme sowohl in ein öffentlich-rechtliches als auch ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund und 2) wegen der unterschiedlichen Fassung des Abs 4 und 5 nach § 54 GehG auch die Wiederaufnahme in den Bundesdienst, für den keine volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120023.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014