RS Vwgh 1988/12/12 87/12/0023

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §54 Abs4;
GehG 1956 §54 Abs5;

Rechtssatz

Unter der "Wiederaufnahme in den Bundesdienst" iSd § 54 Abs 5 GehG versteht man, 1) mangels einer entsprechenden Unterscheidung die Aufnahme sowohl in ein öffentlich-rechtliches als auch ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund und 2) wegen der unterschiedlichen Fassung des Abs 4 und 5 nach § 54 GehG auch die Wiederaufnahme in den Bundesdienst, für den keine volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120023.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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