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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Kennzeichnung der Person des Bf mit VERANTWORTLICHER DER ... KG bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Bf zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf sich in der Beschwerde an den VwGH selbst als Komplementär der Dkfm Josef F KG bezeichnet.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X09Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009