RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0080

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Kennzeichnung der Person des Bf mit VERANTWORTLICHER DER ... KG bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Bf zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf sich in der Beschwerde an den VwGH selbst als Komplementär der Dkfm Josef F KG bezeichnet.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X09

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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