RS Vwgh 1988/12/12 89/04/0092

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §17 Abs1 Z7;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Registrierung einer Marke nach § 4 Abs 2 MarkenSchG auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises hat nur dann zu erfolgen, wenn das zur Anmeldung gelangte "Zeichen" unter die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 1 Z 2 MarkenSchG zu subsumieren ist, die als solche eine Registrierung ausschließen. Daraus folgt aber auch weiters, dass ein Hinweis im Sinne des § 17 Abs 2 Z 7 MarkenSchG nur dann in das Markenregister einzutragen ist, wenn die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweis registriert worden ist, was aber nur bei einer Markenregistrierung im Sinne des § 4 Abs 2 MarkenSchG in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1989040092.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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