Index
26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §17 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Registrierung einer Marke nach § 4 Abs 2 MarkenSchG auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises hat nur dann zu erfolgen, wenn das zur Anmeldung gelangte "Zeichen" unter die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 1 Z 2 MarkenSchG zu subsumieren ist, die als solche eine Registrierung ausschließen. Daraus folgt aber auch weiters, dass ein Hinweis im Sinne des § 17 Abs 2 Z 7 MarkenSchG nur dann in das Markenregister einzutragen ist, wenn die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweis registriert worden ist, was aber nur bei einer Markenregistrierung im Sinne des § 4 Abs 2 MarkenSchG in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1989040092.X01Im RIS seit
16.04.2007