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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126b Abs5;Rechtssatz
Aus dem Sparsamkeitsgebot des Art 51 a Abs 1 und 126 b Abs 5 B-VG kann nicht erschlossen werden, dass bei Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach § 49 Abs 1 PG 1965 jedenfalls ein "strenger Maßstab" geboten wäre. Vielmehr liegt der bei Ausübung des Ermessens zu beachtende Sinn des Gesetzes vor allem in der Sicherung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommens des Angehörigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120126.X10Im RIS seit
26.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011