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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8 idF 5500-3;Rechtssatz
In der spruchgemäßen Feststellung, es sei am 25. Mai und 3. Juni .... Müll über Geländeniveau abgelagert gewesen, obwohl eine vollständige Anzeige bis zum Tag der Bescheidausfertigung durch die Erstbehörde nicht eingebracht worden sei, ist die strafbare Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige beginnend ab acht Wochen (§ 5 Abs 2 NÖ NatSchG) vor dem 25. Mai bis zum Tag der Bescheidausfertigung hinreichend ersichtlich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X08Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009