RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2 idF 5500-3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

In der spruchgemäßen Feststellung, es sei am 25. Mai und 3. Juni .... Müll über Geländeniveau abgelagert gewesen, obwohl eine vollständige Anzeige bis zum Tag der Bescheidausfertigung durch die Erstbehörde nicht eingebracht worden sei, ist die strafbare Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige beginnend ab acht Wochen (§ 5 Abs 2 NÖ NatSchG) vor dem 25. Mai bis zum Tag der Bescheidausfertigung hinreichend ersichtlich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100080.X08

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten