RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0200

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs5;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs6;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn § 13 Abs 9 Tir NatSchG vorsieht, dass ein Auftrag nach § 13 Abs 5, 6 oder 7 Tir NatSchG unter bestimmten Voraussetzungen an den Grundeigentümer zu richten ist, so hat dies mittels eines gesonderten, ausdrücklich den betreffenden Grundeigentümer als Verpflichteten bezeichnenden Bescheides zu geschehen. Nur durch einen solchen Bescheid könnte der Grundeigentümer in seinen aus § 13 Abs 9 iVm den Abs 5, 6 und 7 Tir NatSchG erfließenden Rechten verletzt werden. Eine Beeinträchtigung dieser Rechte durch den die landschaftsschutzbehördliche Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 1 und 2 Tir NatSchG erteilenden Bescheid ist demnach ausgeschlossen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100200.X03

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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