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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn § 13 Abs 9 Tir NatSchG vorsieht, dass ein Auftrag nach § 13 Abs 5, 6 oder 7 Tir NatSchG unter bestimmten Voraussetzungen an den Grundeigentümer zu richten ist, so hat dies mittels eines gesonderten, ausdrücklich den betreffenden Grundeigentümer als Verpflichteten bezeichnenden Bescheides zu geschehen. Nur durch einen solchen Bescheid könnte der Grundeigentümer in seinen aus § 13 Abs 9 iVm den Abs 5, 6 und 7 Tir NatSchG erfließenden Rechten verletzt werden. Eine Beeinträchtigung dieser Rechte durch den die landschaftsschutzbehördliche Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 1 und 2 Tir NatSchG erteilenden Bescheid ist demnach ausgeschlossen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100200.X03Im RIS seit
07.02.2007