RS Vwgh 1988/12/12 88/12/0023

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

War Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan (hier: Personalkommission der Universität für Bodenkultur) nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen worden, so ist der auf Grund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluß des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137, VwSlg 11366 A/1984).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120023.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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