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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
War Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan (hier: Personalkommission der Universität für Bodenkultur) nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen worden, so ist der auf Grund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluß des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137, VwSlg 11366 A/1984).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120023.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015