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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 336;Rechtssatz
Es bedeutet zwar für sich noch keinen Verfahrensmangel, wenn eine Berufungsentscheidung zur Begründung ihres Spruches auf die Begründung einer anderen Berufungsentscheidung verweist. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, daß der Verweis die Partei an der Verteidigung ihrer Rechte nicht hindert. Letzteres ist jedoch dann der Fall, wenn der Partei die andere Berufungsentscheidung erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeführung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zugestellt wird. - Der Umstand, daß die Partei (der Bf) durch eine solchermaßen im Ergebnis fehlende Begründung an der Verteidigung ihrer Rechte gehindert ist, bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140033.X01Im RIS seit
13.12.1988