RS Vwgh 1988/12/13 88/14/0033

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 336;

Rechtssatz

Es bedeutet zwar für sich noch keinen Verfahrensmangel, wenn eine Berufungsentscheidung zur Begründung ihres Spruches auf die Begründung einer anderen Berufungsentscheidung verweist. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, daß der Verweis die Partei an der Verteidigung ihrer Rechte nicht hindert. Letzteres ist jedoch dann der Fall, wenn der Partei die andere Berufungsentscheidung erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeführung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zugestellt wird. - Der Umstand, daß die Partei (der Bf) durch eine solchermaßen im Ergebnis fehlende Begründung an der Verteidigung ihrer Rechte gehindert ist, bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140033.X01

Im RIS seit

13.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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