Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 241;Rechtssatz
Die Aussage im E v 16.9.1986, 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X04Im RIS seit
13.12.1988Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009