RS Vwgh 1988/12/13 88/14/0002

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 241;

Rechtssatz

Die Aussage im E v 16.9.1986, 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X04

Im RIS seit

13.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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