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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §189 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Anführung eines Wortlautes im Spruch eines Straferkenntnisses, der einem gesetzlichen Tatbestandsbegriff entspricht, ist dann als iSd § 44 a lit a VStG ausreichende Umschreibung der als erwiesen angenommene Tat anzusehen, wenn dieser Wortlaut gleichzeitig nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine vorgeworfene Handlungsweise ausreichend zur Darstellung bringt, wie dies im Beschwerdefall für den Begriff des "Ausschankes" von Getränken zutrifft, unter dem deren "Ausgabe" zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X04Im RIS seit
16.10.2006