RS Vwgh 1988/12/13 84/07/0074

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AVG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 10 Abs 3 AgrVG eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Schluss der Verhandlung ergänzende Erhebungen vornehmen zu lassen, hindert Erhebungen durch beauftragte Organe gem § 55 Abs 1 AVG vor der Verhandlung ebenso wenig wie deren Erörterung iSd § 10 Abs 2 AgrVG in der Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070074.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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