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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die nach § 10 Abs 3 AgrVG eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nach Schluss der Verhandlung ergänzende Erhebungen vornehmen zu lassen, hindert Erhebungen durch beauftragte Organe gem § 55 Abs 1 AVG vor der Verhandlung ebenso wenig wie deren Erörterung iSd § 10 Abs 2 AgrVG in der Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070074.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015