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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Stimmt die Bezeichnung des Empfängers sowohl in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wie auch auf dem entsprechenden Poststück nicht mit der Bezeichnung des Berufungswerbers überein, konnte die Zustellung nicht als Zustellung an den Berufungswerber gewertet werden, und vermochte daher auch nicht den Lauf der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid für den Berufungswerber auszulösen. Daran vermag weder der Umstand, dass der Bescheid dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, noch das Argument, der Bescheid habe unzweifelhaft die Betriebsanlage des Berufungswerbers betroffen, was vom Berufungswerber auch erkannt worden sei, etwas zu ändern (Hinweis E 11.9.1973, 0762/73, VwSlg 8455 A/1973).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040072.X01Im RIS seit
11.10.2006