RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0072

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Stimmt die Bezeichnung des Empfängers sowohl in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wie auch auf dem entsprechenden Poststück nicht mit der Bezeichnung des Berufungswerbers überein, konnte die Zustellung nicht als Zustellung an den Berufungswerber gewertet werden, und vermochte daher auch nicht den Lauf der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid für den Berufungswerber auszulösen. Daran vermag weder der Umstand, dass der Bescheid dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, noch das Argument, der Bescheid habe unzweifelhaft die Betriebsanlage des Berufungswerbers betroffen, was vom Berufungswerber auch erkannt worden sei, etwas zu ändern (Hinweis E 11.9.1973, 0762/73, VwSlg 8455 A/1973).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040072.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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