RS Vwgh 1988/12/13 88/05/0140

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

Baurecht - Krnt
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4
AVG §7 Abs1
BauO Krnt 1969 §1 Abs1
BauO Krnt 1969 §3 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Auch Bauvorhaben der Gemeinde sind von Organen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (§ 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 Krnt BauO). Hat der Bürgermeister für die Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, so ist er im Verfahren gem § 7 AVG befangen, wobei dadurch jedoch weder die Zuständigkeit der Behörde berührt wird noch ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050140.X01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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