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Baurecht - KrntNorm
AVG §68 Abs4Rechtssatz
Auch Bauvorhaben der Gemeinde sind von Organen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (§ 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 Krnt BauO). Hat der Bürgermeister für die Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, so ist er im Verfahren gem § 7 AVG befangen, wobei dadurch jedoch weder die Zuständigkeit der Behörde berührt wird noch ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050140.X01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020